Nicht nur Behörden, sondern auch private Organisationen und Vereine (Gewerkschaften, politische Parteien, Sportorganisationen, Filmschaffende und die Freie Brüsseler Universität) sanktionieren Direktoren, Angestellte und Mitglieder, die sich während der Besatzung den Normen der Organisation entsprechend kompromittiert haben.
Diejenigen, die dies taten, können als Mitglieder ausgeschlossen werden (und daher oft eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausüben), als Geschäftsführer entlassen werden oder mit einer milderen Strafe rechnen. Im Gegensatz zu staatlichen Repressionen ist diese Form der Sanktion nicht gesetzlich geregelt. Jede Organisation kann ihre eigenen Regeln anwenden, die oft ad hoc angewendet werden. Der Umfang der Personen ist begrenzter als bei der staatlichen Repression, die potenziell jeden Bürger betreffen kann. Die private Säuberung beschränkt sich dabei auf den eigenen Kreis. Während bei der Repression die Sanktion von einem Gericht verhängt wird, erfolgt bei der privaten Säuberung die Urteilsbildung durch Gleichrangige (z. B. andere Sachbearbeiter).
Obwohl es dazu wenig Untersuchungen gibt, kann man davon ausgehen, dass nicht nur konkrete Fakten bei der Beurteilung eine Rolle spielen, sondern auch die allgemeine Einstellung und das Verhalten der betreffenden Person, wobei die Gruppennorm als Richtschnur dient. Auch ideologische Erwägungen spielen eine Rolle: Von jemandem, der sich z. B. in einer linken Organisation engagiert, wird eine oppositionelle Haltung gegenüber dem Nazi-Besatzer erwartet. Für den Verein oder die Organisation ist der Säuberungsprozess ein Mittel zur Wiederherstellung ihrer Legitimität nach der Befreiung.
Bibliografie
Benvindo, Bruno. Henri Storck, Le Cinéma Belge et l’occupation. Bruxelles: Ed. de l’Université de Bruxelles, 2010.