Belgien im Krieg / Artikel

Feindhilfe

Thema - Justiz

Verfasser : Maerten Fabrice (Institution : CegeSoma)

Nach dem deutschen Strafgesetzbuch droht jedem, der in Kriegszeiten dem Feind hilft oder der deutschen Armee oder ihren Verbündeten Schaden zufügt, die Todesstrafe oder lebenslange Zwangsarbeit. Dieses Vergehen, dem Feind zu helfen, wird von den Besatzern häufig dazu benutzt, den Widerstand stark zu unterdrücken.

Klar definierte Ziele

Der Artikel des Strafgesetzbuches umfasst zunächst die Lieferung von Nahrungsmitteln oder Waffen an den Feind, den Dienst in einer ausländischen Armee und die Unterstützung von Kriegsgefangenen. Auf diese Weise greift der Besatzer diejenigen an, die den alliierten Soldaten zu Hilfe kommen. Dabei kann es sich um Soldaten handeln, die nach der Niederlage von Mai-Juni 1940 in Belgien versteckt wurden, um Ausbrecher aus Gefangenenlagern oder um Überlebende abgeschossener Flugzeuge. Diese Hilfe beinhaltete die Einrichtung von Fluchtlinien, um diesen Soldaten die Rückkehr in die Kämpfe in Großbritannien zu ermöglichen.
Die „Ligne-Comète“ zum Beispiel, half etwa 800 Menschen, hauptsächlich alliierten Fliegern; mehr als 350 von ihnen wurden nach England geschickt. Aber etwa 800 der etwa 3.000 Personen des Netzwerks werden verhaftet, und fast ein Viertel der Festgenommenen stirbt entweder durch Hinrichtung oder, was häufiger vorkommt, in nationalsozialistischen Konzentrationslagern.

274409
Institution : CegeSoma
Urheberrecht : Droits Réservés
Legende des Ursprungs : Non légendée

Elsie Maréchal, Résistante active dans le réseau Comète : « avoir hébergé l'ennemi, il ne pouvait pas y avoir pire»(Jours de guerre, 19/05/1992, RTBF)

Eine Geltungsbereichsauswertung mit weitreichenden Folgen

Nach und nach betrifft der Straftatbestand der Feindeshilfe immer vielfältigere Formen des Widerstands, von der Unterbringung eines alliierten Fliegers bis hin zur Sabotage und beispielsweise der Verbreitung der Untergrundpresse. Für den Richter genügt der Nachweis, dass die Beschuldigten durch ihre Handlungen dem Feind einen militärischen Vorteil verschafft oder deutschen Interessen geschadet haben. Dieses Kriterium allein reicht aus, um die Verhafteten zum Tode oder zur Inhaftierung zu verurteilen.

Tausende Widerstandskämpfer wurden aufgrund dieses Verdachts, dem Feind zu helfen, ebenfalls ohne Gerichtsverfahren in nationalsozialistische Konzentrationslager geschickt.

Bibliographie

D’Udekem d’Acoz, Marie-Pierre. Andrée de Jongh : Une Vie de Résistante. Bruxelles: Racine, 2016.


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Pour citer cette page
Feindhilfe
Verfasser : Maerten Fabrice (Institution : CegeSoma)
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